Anlage 5 AwSV

(zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalleSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Zeile 1vor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen ÄnderungwiederkehrendePrüfung,bei Stilllegung einerAnlageZeile 2unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D alle 5 JahreA, B, C und DZeile 3oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich HeizölverbraucheranlagenB, C und DC und D alle 5 JahreC und DZeile 4Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 tZeile 5Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle5 JahreAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagZeile 6Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3Zeile 7Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3Zeile 8Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB alle 10 Jahre;C und D alle 5 JahreB, C und D